Landesgesetzblätter
Die Rechtsvorschriften des Landes Burgenland werden entsprechend dem Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 im Landesgesetzblatt
für das Land Burgenland verlautbart. Als gültig und verbindlich gilt ausschließlich der Wortlaut der als Landesgesetzblatt
kundgemachten Originalversion.
Das Land Burgenland stellte die Landesgesetzblätter ab November 2006 auch online im PDF-Format zur Verfügung. Seit 1.1.2015
wird das Landesgesetz ausschließlich elektronisch kundgemacht, nämlich durch Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes . Auf den Seiten des E-Government-Portals des Landes Burgenland erfolgt zusätzlich eine Bekanntmachung zu
Informationszwecken. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
dieser nicht authentischen Daten wird nicht gehaftet.
Frühere Ausgaben der Landesgesetzblätter (ab dem Jahr 2000) können ebenfalls im Rechtsinformationssystem des Bundes abgerufen werden.
Ausdrucke der Verlautbarungen im (elektronischen) Landesgesetzblatt sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter erhalten Sie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
Mehr Information dazu erhalten Sie bei der Bezugsquelle für das Landesgesetzblatt.
Anlagen zum Landesgesetzblatt - Auflage zur öffentlichen Einsicht
Anlagen, Pläne und andere Teile von Rechtsvorschriften, die wegen ihres Umfangs oder ihrer technischen Gestaltung nicht im
Landesgesetzblatt, sondern durch Auflage zur öffentlichen Einsicht bei Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung
kundgemacht wurden, können Sie hier ebenfalls abrufen.
Diese Dokumente dienen lediglich der Information, sie sind nicht authentisch. Es sind ausschließlich die zur öffentlichen
Einsicht aufgelegten Originaldokumente rechtsverbindlich.
Folgende Rechtsvorschriften wurden im Landesgesetzblatt kundgemacht:
Beim Seitenaufruf werden automatisch die Landesgesetzblätter des aktuellen Jahres aufgelistet. Sie können durch Auswahl
des Jahres die Anzeige verändern.
LGBl. Nr. 31/2024
Gesetz vom 21. März 2024 zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen im Burgenland (Burgenländisches Chancengleichheitsgesetz - Bgld. ChG) (XXII. Gp. RV 2369 AB 2399)
LGBl. Nr. 30/2024
Gesetz vom 21. März 2024 über die Regelung der Sozialhilfe (Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024) (XXII. Gp. RV 2365 AB 2398)
LGBl. Nr. 29/2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 2024, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Mörbisch am See aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung übertragen wird (Bau-Übertragungs-Verordnung Mörbisch am See)
LGBl. Nr. 28/2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 2024 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 2024)
LGBl. Nr. 27/2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 2024 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2024)
LGBl. Nr. 26/2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Mai 2024 über die Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters für die Marktgemeinde Rudersdorf
LGBl. Nr. 24/2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Mai 2024, mit der nähere Regelungen über die Errichtung und den Betrieb von Altenwohn- und Pflegeheimen getroffen werden (Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2024 - Bgld. AWH-VO 2024)
LGBl. Nr. 23/2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Mai 2024, mit der die Aufwertungsfaktoren, die Höchstbeitragsgrundlage und die Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2024 festgesetzt werden
LGBl. Nr. 22/2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Mai 2024, mit der der Anpassungsfaktor in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2024 festgesetzt wird